Kindesname/Namensänderung
Kommt ein Kind zur Welt eröffnet das heutige Namensrecht in verschiedenen Konstellationen den Eltern verschiedene Möglichkeiten zu verfahren.
Haben die Eltern des Kindes vor dessen Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, so bekommt automatisch auch das Kind diesen Namen zugewiesen.
Für den Fall der Wiederheirat eines Elternteiles, bei dem sich das Kind aufhält, bei dem der Elternteil einen neuen Familiennamen erhält, kann auch das Kind den Namen der neuen Familien annehmen (sogen. Einbenennung), wenn beide Elternteile zustimmen.
Nicht selten verweigern Elternteile aber die Zustimmung zu dieser Einbenennung aus Angst, dass durch die Namensänderung, die häufig einen entscheidenden Teil der persönlichen Bindung zwischen Kind und Elternteil ausmacht, negativen Einfluss auf das Verhältnis Eltern-Kind hat.
In diesen Fällen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch einen Beschluss des Familiengerichts (zuständig sind hierfür in erster Instanz das Amtsgericht / Rechtspfleger) ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist.
Die hiezu bestehende gesetzliche Regelung wird durch die erkennenden Gerichte sehr restriktiv, d.h. zurückhaltend, ausgelegt. Einen solchen familiengerichtlichen Beschluss zur Namensänderung erhält man in der Regel nur, wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen. Mit der Argumentation das Kind könne sich mit dem neuen Familiennamen besser in die Familie integrieren, wird es in der Regel nicht getan sein.
Dahinter steht auch noch ein pragmatischer Gedanke, geht nämlich diese weitere Ehe des Ehegatten zuende und nimmt dieser nach der Scheidung wieder seinen vorehelichen Namen an, so kann die Situation entstehen, dass das Kind plötzlich den Namen einer Familie trägt, zu der es anschließend in der Regel noch weniger Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil, dessen Namen er ursprünglich abgegeben hat.
Die Frage nach einem Namensänderungsverfahren sollte daher reiflich überlegt sein.
Über das gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Beschwerde entscheiden die Oberlandesgerichte.
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